Führerschein auf Probe

Probeführerschein

  • Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Das heißt mit der Aushändigung des Führerscheins. Wenn statt des Führerscheindokuments ersatzweise eine befristete, nur im Inland geltende, Prüfbescheinigung erteilt wird,

    beginnt damit die Probezeit. Das ist insbesondere beim Begleiteten Fahren ab 17 der Fall

  • Wenn wegen eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes innerhalb der Probezeit die Teilnahme am Aufbauseminar angeordnet worden ist, verlängert sich die Probezeit um zwei auf insgesamt vier Jahre.
  • eintragungspflichtige Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden, ziehen je nach Schwere des Delikts führerscheinrechtliche Konsequenzen mit sich.
  • Der Konsum alkoholischer Getränke während der Fahrt ist für den Inhaber des Führerscheins auf Probe verboten. Auch der Fahrtantritt unter der Wirkung alkoholischer Getränke ist nicht erlaubt. Dies ist der Fall, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann. In der Praxis wird das ab einem Wert von 0,2 ‰ Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft angenommen.
    Der Verstoß wird mit einem Regelsatz von € 250,– sanktioniert und im Fahreignungsregister mit 1 Punkt bewertet. Die rechtskräftige Ahndung der Tat führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre.

 

 

 

 

 

 

 

Kategorie: Allgemein
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